Montage Innentüren

 
……Die Rahmenbedingungen, unter denen die Tür montiert wird, müssen kontrolliert und bewertet werden. Entsprechen z. B. die Abmessungen der Wandöffnung nicht den Notwendigkeiten für eine fachgerechte Türmontage, ist es in der Verantwortung des Planers/Monteurs, die Montagevoraussetzungen zu prüfen. Oft werden die vorhandenen Abweichungen für den Endkunden erst sichtbar, nachdem die Türen montiert wurden. Die Reklamation richtet sich dann oftmals an den Türenmonteur. Die Sätze „Ja wenn ich das gewusst hätte“, oder „Der Fliesenleger hat nicht ordentlich gearbeitet“, oder „Wer soll denn das Anpassen des Futters bezahlen“, ist bei bereits montierten Zargen nicht mehr sonderlich hilfreich.
Hier trifft die Norm „DIN 18202 – Toleranzen im Hochbau“ auf die Praxis und Präzision der Innentüren. Wände/Öffnungen dürfen im Rahmen der Norm schief/uneben/unwinkelig sein. Und zwar deutlich ausgeprägter als es unseren Türen lieb ist. Werden diese Toleranzen im ungünstigen Fall ausgereizt, hat zwar kein Gewerk etwas falsch gemacht aber die Tür ist trotzdem nicht mehr mit einem zufriedenstellenden Ergebnis montierbar.
Folglich ist bei lotrechtem Einbau der Tür eine Fuge aufgrund der Wandtoleranzen nicht zu vermeiden. Das Verschließen der Fuge ist keine Gratisleistung des Monteurs, da die Fuge normativ erlaubt/möglich ist.
Was bedeutet eigentlich lotrecht?
Ein 100%ig lotrechter Einbau lässt sich in der Praxis auch bei perfekten Randbedingungen nicht umsetzen. Dank moderner Leichtlaufbänder und digitaler Wasserwaagen sind schon geringe Abweichungen feststellbar.
Allein die Toleranzen unterschiedlicher Wasserwaagen führen ggf. zu unterschiedlichen Messergebnissen. Und wenn die digitale Wasserwaage einen Messwert von 89,5° anzeigt, klingt dies zwar relativ lotrecht, entsprich bei 2000 mm Türhöhe aber schon einer Abweichung von 17,5 mm aus der lotrechten.
Es gilt noch die gute alte Wasserwaagengenauigkeit. Als Toleranz gilt in Anlehnung an den Leitfaden zur Montage von Fenstern ein Maß von 1,5 mm Abweichung pro Meter, wobei die maximale Toleranz auf 3 mm festgelegt ist. Folglich darf eine 2,0 m hohe Tür bis zu 3 mm aus dem Lot montiert sein – dieser Grenzwert gilt auch für höhere Türen. Das Ausreizen dieser Toleranzen mag bei einer überfälzten Tür noch tolerabel sein, bei stumpf einschlagenden, flächenbündigen Türen wird es dann aber schwer, eine abnahmereife, mängelfreie Tür zu präsentieren.
Übergang Boden und Türfutter
Zum Bodenanschluss der Zarge findet sich in der DIN 68706-2 unter Nr. 5 der Hinweis: „Beim Einsatz von Zargen auf Fußbodenbelägen, die feucht gewischt werden können, ist die Fuge zwischen Zarge und Fußbodenbelag beim Einbau gegen Feuchtigkeit zu schützen, z. B. durch Verfugen mit einer dauerelastischen Masse.“ In den Herstellervorgaben regeln dies gebräuchliche Formulierungen wie „Um die Zarge vor Nässeeinwirkung zu schützen, muss der Bodenanschluss bei Steinzeug- oder Holzfußböden versiegelt werden.“ Dazu sind etwa 3 mm dicke Distanzplatten oder bei Schallschutzanforderungen Filzeinlagen vorzusehen, um eine entsprechende Fugengeometrie zu erzielen. Achtung: Essigvernetzendes Silikon kann Oberflächenmaterialien oder Natursteinböden angreifen und verfärben.
Bei Fußböden, die nicht feucht/nass gewischt werden kann das Abdichten ggf. entfallen, zumal eine Versiegelungsfuge auf Parkett optisch nicht unbedingt gelungen wirkt. Hier schreiben Herstellervorgaben im Sinne des Zargenschutzes meistens etwas anderes. Wer ist für die Fuge verantwortlich? Immer der Türenmonteur, um sein Gewerk zu schützen, obwohl dies im Zuge des Bauablaufes und der angrenzenden Gewerke (Fliesenleger/Bodenleger) nicht unbedingt sinnvoll ist. Auch hier sollten klare Absprachen erfolgen.
Welcher und wie viel Schaum soll es sein?
    • Nachgewiesen geeignet sind PUR-Schäume mit Prüfzertifikat. Achtung, diese sind in der Regel bei Standardschäumen nur bis zu einem Türblattgewicht von 40 kg geprüft.
    • Schaumfugenbreiten sollten zwischen 8 und 25 mm liegen.
    • Mindestens sechs, besser acht Befestigungspunkte schäumen und diese im Bereich Bänder/Schlösser über die komplette Zargenbreite ausführen.
    • Schaumflächenanteil auf der Zargenrückseite muss bei mindestens 30 % liegen.
    • Lastabtragung des Türenelementes durch Unterfütterung am Boden.
Wo Licht ist, ist auch Bodenspalt

Die DIN 18101 ist eine Fertigungsnorm der Türenindustrie, die dazu dient, herstellerunabhängig Türen und Zargen miteinander zu kombinieren. Bei ungünstiger Kombination aller Toleranzen in den Abmessungen der Zarge und des Türblattes ist eine Bodenluft von maximal 9,5 mm möglich. Im Mittel werden seitens der Hersteller 4 oder 5 mm als Bodenluft bei der Fertigung angestrebt. In Kombination mit der zulässigen 4 mm Abweichung in der Ebenheit beim Fußboden wird kein Kunde die möglichen 13,5 mm Bodenluft akzeptieren. Dabei ist die Unterfütterung der Zarge zum Feuchteschutz noch nicht berücksichtigt. Für die Praxis bedeutet dies:

  • Der ideale Bodenspalt liegt bei 4 bis 6 mm.
  • Bei weniger als 4 mm kann es zu Funktionsstörungen (Kratzer, Luftwiderstand) kommen.
  • Bis 7 mm Bodenspalt wird als fachgerecht angesehen, darüber besteht Anpassungsbedarf.
  • Bodenspalt im 5°- und 90°-Öffnungswinkel prüfen. Verändert sich der Bodenspalt im geöffneten Zustand, ist zu prüfen, ob die Ebenheit des Fußbodens oder eine nicht lotrechte Montage das Problem sind. Es gibt keine normative Vorschrift, dass das Türblatt im geöffneten Zustand verharren muss.
  • Beim Aufmaß festgestellte Abweichungen, die in der Praxis, insbesondere im Altbau, zu erheblichen Abweichungen führen können am besten im Vorfeld einkalkulieren bzw. gesondert ausweisen.
Sofern dezentrale Lüftungsanlagen einen Unterschnitt verlangen, greift diese Regel nicht. Auch hier gilt: deutliche Vereinbarungen treffen. Bei der Höhenlage sollte der Bezug immer auf die Nennlage OFF bzw. Meterriss erfolgen.

Der Autor
Dipl.-Ing. und Tischlermeister Michael Bücking, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Tischlerhandwerk sowie Dozent an der Holzfachschule Bad Wildungen, unterrichtet unter anderem VOB und Regelwerke in der Meister- und Technikerausbildung.
Türblatt steht nicht in jedem Öffnungswinkel
Laufen Türen auf oder zu, ist zunächst zu prüfen, ob die Zarge innerhalb der zulässigen Toleranz montiert wurde. Die Zarge darf max. 1,5 mm/m, maximal 3 mm aus dem Lot montiert sein. Soweit das Türelement innerhalb dieser Toleranz montiert wurde und das Türblatt trotzdem auf oder zu läuft, liegt kein berechtigter Reklamationsgrund vor. Es gibt keine Festlegung, dass ein Türblatt in jeder gewünschten Stellung stehen bleiben muss.

Produktnorm für Innentüren DIN EN 14351-2

Die Entwicklungsphase dieser „letzten großen Produktnorm“ war lang, aber nun ist die DIN EN 14351-2 auf der Zielgeraden. Sie beschreibt 20 technische Eigenschaften von Innentüren – von der „normalen“ Zimmertür bis zur Objekttür mit Anforderungen an Schall- und Brandschutz. Im November 2019 soll die Harmonisierung erfolgen, die eine CE-Kennzeichnung von Innentüren ermöglicht.

August 2019. Tischler, Monteure und der Bauelementehandel sollten sich mit den Regelungen der Norm und der CE-Kennzeichnung intensiver auseinandersetzen. Innentüren sind in der Verwendung und durch die gelebte Baupraxis ein etwas unübliches Bauelement. Denn die Produktnorm beschreibt in Absatz 1 „Anwendungsbereich“ drei Verwendungszwecke mit recht unterschied­liche Konsequenzen für die Unternehmen:

  • a) Türen in „Fluchtwegen“,
  • b) Türen „für besondere Verwendungszwecke“ z.B. an den Schall-/Wärmeschutz oder an die Luftdichtheit. Dazu gehören auch motorisierte Drehflügeltüren und
  • c) Türen „lediglich zur Verbindung“ von Räumen, an die keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Diese oft als Standard- oder Zimmertüren bezeichneten Türen fallen gemäß Kommissionsentscheid zur Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in das Konformitätssystem 4.

Dies bedeutet, dass der Hersteller bei Türen mit Verwendungszweck „c“ die notwendigen Nachweise selbst erstellen darf.

Dazu zählen Aussagen zur Innenraumemission (Freisetzung gefährlicher Stoffe), zur Stoßfestigkeit bei verglasten Türen mit Verletzungsrisiko, Angaben zur lichten Öffnungshöhe sowie Aussagen zum Brandverhalten der Bauteile. Letzteres ist nichts Neues, denn in Deutschland bestand schon immer die Anforderung, dass alle in Gebäuden verwendeten Baustoffe mindestens normal entflammbar sein müssen. Nach der jetzt gültigen europäischen Klassifizierung ist dies die Klasse „E“ oder „B2“ nach alter deutscher Lesart gemäß DIN 4102.

FeuerTrutz Magazin 4-2019: Produktnorm für Innentüren DIN EN 14351-2 (Tabelle)
Aufgaben des Herstellers und der notifizierten Stelle in Abhängigkeit vom „Konformitätssystem“ (AVCP-Verfahren – Assessment and Verification of Constancy of Performance) (Tabelle: ift Rosenheim)

Was sind Innentüren gemäß Produktnorm?

Während Fenster meistens mit Blend- und Flügelrahmen, Dichtungen und Glas aus einer Hand kommen, wird bei Innentüren oft die Zarge zuerst von einem Unternehmen montiert, später wird dann das Türblatt „eingehängt“, und am Schluss kommt eine dritte Firma und installiert Schließzylinder der Schließanlage. Die Produktnorm gilt aber nur für betriebsfertige Produkte mit den zugehörigen Baubeschlägen, Türschließern, Oberlichtern und Seitenteilen sowie dem Türblatt und der Zarge als wesentlichen Komponenten. Türblätter oder Zargen allein können daher nicht CE-gekennzeichnet werden. Damit stellt sich die Frage, ob und wer dann eine CE-Kennzeichnung machen darf bzw. muss. Hersteller ist derjenige, der alle Komponenten einer Tür herstellt oder anbietet und „in den Verkehr“ bringt.

Entscheidend ist dabei nicht, dass Türblatt und Zarge gemeinsam geliefert werden, sondern dass die Komponenten eindeutig als zusammengehörige Einheit gekennzeichnet wurden und eine Verwechslung z.B. durch den Monteur ausgeschlossen wird. Dabei kann der Hersteller durch eine genaue Definition einzelner Komponenten einen Austausch oder Einsatz von Komponenten zulassen. In diesem Fall müssen die Anforderungen an die Produktqualität sowie die Art und Weise der Verwendung, Montage, Einstellung etc. vom Hersteller einer CE-gekennzeichneten Tür eindeutig festgelegt sein. Dies ist gerade für die Verwendung von Beschlägen wichtig. Denn ein Hersteller kann mit Bezug auf die deutschen Beschlagnormen, Maße und Toleranzen eine Austauschbarkeit sicherstellen, ohne dass die Eigenschaften des CE-gekennzeichneten Produkts verändert werden.

Das bedeutet aber nicht, dass Zargen und Türblätter nicht allein in den Handel gelangen dürfen bzw. gehandelt werden können. Denn in Deutschland können Montagebetriebe einfache Zimmertüren (Typ „c“) aus einzelnen Zargen und Blättern auch ohne CE-Zeichen zusammenbauen, wenn dies im direkten ­Auftrag des Bauherrn erfolgt – d.h., dass diese gemäß BauPVO nicht als CE-kennzeichnungsfähige Bauprodukte in den Verkehr gebracht wurden. Der Bauherr benötigt dann allerdings zur Erfüllung der baurecht­lichen Anforderungen einen Nachweis der Normalentflammbarkeit (s. VV TB, C 2.6.3 bzw. D 2.2).

Zum Nachweis des Brandverhaltens können in vielen Fällen die Festlegungen der EU-Kommission (Tabellenverfahren) genutzt werden, die auf der Website des DIBt zu finden sind.

Veränderung einer Tür mit CE-Zeichen

Wenn vor Ort eine bereits von einem anderen Unternehmen eingebaute und abgenommene Tür verändert wird, führt dies nicht zu einer Änderung bestehender CE-Zeichen, weil die Tür dann ja schon „in Verkehr gebracht“ wurde. Es gibt auch keine Verpflichtung, für eine alte Tür ein „neues“ CE-Zeichen zu erstellen. Dies gilt aber nicht für ein noch zu lieferndes Türelement mit CE-Zeichen, wenn vom Händler Änderungen durchgeführt werden. Dann muss bewertet werden, ob diese Änderungen die deklarierten Eigenschaften und Merkmale wesentlich beeinflussen. Wenn dazu keine Informationen des Türherstellers vorliegen, ist zu vermuten, dass die wesentlichen Merkmale verändert werden können.

Bei Änderungen kann der Händler damit zum Hersteller werden, der das Produkt in Verkehr bringt. Er unterliegt dann der Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Ein praktisches Beispiel wäre der Einfluss auf das Brandverhalten oder den Feuerwiderstand, der bereits durch einen Anstrich maßgeblich verändert werden kann. Dies gilt ebenso für eingesetzte Glaselemente, die den Schallschutz wesentlich ändern können. Es ist aber anzunehmen, dass die meisten Türhersteller in ihren Systemunterlagen übliche Änderungen zulassen, z.B. den nachträglichen Einbau bzw. Austausch handelsüblicher Türspione, Griffe oder Schließzylinder.

Der Auftragnehmer bzw. Monteur muss aber die schriftlichen Angaben des Herstellers genau lesen und prüfen, ob die Veränderung zulässig ist oder nicht.

Innentüren mit Brand- und Rauchschutz

Für Innentüren mit Anforderungen an den Feuerwiderstand und die Rauchdichtheit gilt neben den Anforderungen der EN 14351-2 auch die EN 16034. Ob dies die Koexistenzphase der EN 16034 ändert, ist schwierig ­einzuschätzen, da diese Entscheidung bei der EU- Kommission liegt. Beantragt ist eine gemeinschaftliche Koexistenzphase von EN 16034 mit EN 14351-2 von drei Jahren. Dies war ein Vorschlag der frz. „Normungskollegen“, der im Normenausschuss breite Zustimmung gefunden hat. Das ift Rosenheim rechnet damit, dass diesem Vorschlag gefolgt wird.

ift Rosenheim: Das ift Rosenheim ist eine europaweit notifizierte Forschungs-, Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle und international nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert. Im Mittelpunkt steht die praxisnahe, ganzheitliche und schnelle Prüfung und Bewertung aller Eigenschaften von Fenstern, Fassaden, Türen, Toren, Glas und Baustoffen. Ziel ist die nachhaltige Verbesserung von Produktqualität, Konstruktion und Technik sowie Normungsarbeit und Forschung. Die Zertifizierung durch das ift Rosenheim sichert eine europaweite Akzeptanz.