Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma G-K-R Türelemente GMBH

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
(1) Es gilt deutsches Recht. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote
und Verträge über Warenlieferungen des Auftragnehmers, auch in laufender und künftiger Geschäfts-
verbindung. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftrag-
nehmer schriftlich bestätigt sind.
(3) Alle Vereinbarungen sind schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebote, Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Weicht der Auftrag des Auftragge-
bers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestäti-
gung des Auftragnehmers zustande.
(2) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Auftragnehmer schriftlich zusagt.
(3) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
(4) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Ab-
schluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhun-
gen oder -senkungen der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten kommt.
Dies wird der Auftragnehmer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des ver-
einbarten Kaufpreises, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu.
(5) Für Lieferung des Auftragnehmers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Auf-
traggeber die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der
Auftraggeber die Kosten.
(6) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung
einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des
Auftraggebers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch den Auftraggeber zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Auftrag-
geber berechnet.
(7) Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber be-
reitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung
der Arbeiten des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer beauftragten Personen durch Umstände
behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit
und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
(8) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Auf-
traggeber zumutbar ist.
(9) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, dass der
Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat.
(10) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Ver-
kehrsstörungen usw. befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der
Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(11) Im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit
der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-
lungsgehilfen.
(12) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag ohne Grund, kann der Auftragnehmer 10% der auf den
noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung (Kündigungsentschä-
digung) verlangen. Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen, bei entsprechendem Nachweis eine
höhere Kündigungsentschädigung zu verlangen. Ebenso bleibt dem Auftraggeber der Nachweis unbe-
nommen, dass dem Auftragnehmer keine oder eine geringere Kündigungsentschädigung zusteht.
(13) Verpackungsmaterial kann an den Auftragnehmer zu Lasten des Auftraggebers zurückgegeben werden.
Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in tausch-
fähigem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreibt der Auftragnehmer den Paletteneinsatz
abzüglich einer Benutzungsgebühr gut.
(14) Rücklieferungen: keine Rücknahme von Steinen, Dachziegeln und Waren in angebrochenen Paketen.
Rücknahme anderer Waren nur mit Einverständnis des Auftragnehmers. Dabei werden 20% Bearbei-
tungskosten sowie evtl. anfallende Rücktransportkosten in Abzug gebracht.

§ 3 Zahlung
(1) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Wird das SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, wird der Auftrag-
nehmer ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Auftraggebers mittels Lastschrift einzuziehen.
(2) Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für gelieferte Teile (Teilmengen/Teil-
leistungen) der Baustoffteile entsprechend dem Gesamtkaufpreis, maximal jedoch begrenzt auf 90 %
des Gesamtkaufpreises, auch wenn die Menge der Teillieferungen/Teilleistungen mehr als 90 % der
gesamten Menge ausmachen.
(3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rech-
nungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Frachten, Paletten, Waren des Ein-
zelhandels und Dienstleistungen.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sofern ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist der
Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank (EZB), mindestens aber 5 %-Punkten zu verlangen. Der Nach-
weis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrüge oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch
auf demselben Kaufvertrag beruht. Es wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zu-
sammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

§ 4 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Die Rechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser einen offensichtlichen Mangel binnen 5 Werk-
tagen nach Lieferung beim Auftragnehmer gerügt hat. Transportschäden sind dem Auftragnehmer un-
verzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren/Leistungen verursacht werden, sind dem Auftrag-
nehmer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware/Leistung anzuzeigen.
(3) Bei Verträgen mit Unternehmen, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr.
Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von
einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Handelt es sich um einen gebrauchten
Gegenstand, dann sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen.
(4) Stellt der Auftraggeber einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc.
bis eine Beweissicherung mit dem Auftragnehmer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren
durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde.
(5) Der Auftragnehmer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den ge-
setzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsge-
hilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst wer-
den, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie
Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(6) Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware, Teile oder Leistungen derselben eine Beschaffenheits-
und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden,
die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an
der Ware oder Leistung eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines
solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(7) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Lieferge-
genstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstands
Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nach-
kommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrags zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann
der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
(8) Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein,
wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme auf-
gefordert wurde. Die Abnahme tritt 12 Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
(9) Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertrag-
lichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden
und vorhersehbar sind.
(10) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend ge-
machten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprü-
che auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeit-
nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(11) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von
Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
(12) Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer erhoben, gespeichert und
ggf. weitergegeben, soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Erhe-
bung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages und auf
Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer
Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus der Geschäfts-
beziehung übermitteln. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Bo-
nitätsprüfung zur Vermeidung eines Zahlungsausfalles und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-
GVO und des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f‚ DS-GVO. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer jederzeit
über die zu ihm beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) Aus-
kunft verlangen.

§5 Wartungs- Kontroll- und Pflegehinweise
(1) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion von Bauteilen Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen
oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Anstriche innen wie außen (z.B. Fens-
ter, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung
nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bau-
teile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
(2) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),
insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Ma-
terialien (Massivhölzer, Furniere o.ä.) liegen und üblich sind.
(3) Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Türen, Fenster, Parkett) für
geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit und Temperatur) Sorge zu tragen.

§ 6 Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäfts-
verbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelie-
ferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als
Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftrag-
nehmer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Auftraggeber willigt in die
Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer ein.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Auftragnehmer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender
Ware erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen
die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware
im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber, allein oder zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender
Ware, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forde-
rungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung an.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht,
entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung an. § 6 Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftragge-
bers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grund-
stücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. § 6 Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
(6) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur
im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass
die Forderungen im Sinne von § 6 Ziff. 3, 4 und 5 auf den Auftragnehmer tatsächlich übergehen.
(7) Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der ge-
mäß § 6 Ziff. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Auftragnehmer wird von der eigenen Einzie-
hungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Auftragnehmer ist
ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderun-
gen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch not-
wendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines
außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff.1
InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Lie-
fergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO,
5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – derzeit 19 % -), so ist der Auftragneh-
mer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet. Mit Til-
gung aller Forderungen des Auftragnehmers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehalts-
ware und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.

§ 7 Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor,
ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Auftrag-
nehmer seinen Sitz hat.

§ 8 Sonstiges
Im Übrigen gelten die Gebräuche für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren (Te-
gernseer Gebräuche) und die Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser
e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die in den Handelsgebräuchen vereinbarte Schiedsgerichtklausel
gilt jedoch nicht.